Covid-Bestimmungen beim ÖBSV - Was ist neu?

Foto (c) GEPA

Aus 3-G wird 2-G: Das Wichtigste jetzt schon für unsere ÖBSV-Vereine zusammengefasst.

Überall dort, wo bislang 3-G galt, haben nur noch geimpfte und genese Personen Zutritt.

Das bedeutet, dass nur noch Personen am Sportbetrieb teilnehmen dürfen, die entweder geimpft oder genesen sind – was heißt:

  • Nachweis über Covid-19 Impfung 
  • Bei Impfstoffen mit zwei Teilimpfungen: Nach der 2. Teilimpfung ist man für neun Monate von der Testpflicht befreit. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt.
  • Impfstoffe mit einer Impfung (Johnson & Johnson): Ab dem 22. Tag nach der Impfung ist man für neun Monate ab dem Tag der Impfung von der Testpflicht befreit.
  • Bei einer von zwei Teilimpfungen gilt – im Zusammenhang mit einem gültigen negativen PCR-Test – eine Übergangsfrist von vier Wochen ab dem Tag der Impfung. Der PCR-Test ist 48 Stunden lang gültig.

oder

  • Nachweis über die Genesung von Covid-19 
  • Ab dem Zeitpunkt der Genesung ist man 180 Tage von der Testpflicht befreit. Gültig sind der Absonderungsbescheid oder ein Attest.
  • Für bereits genesene Personen, die einmal geimpft wurden, gilt die Impfung neun Monate lang ab dem Tag der Impfung.

Bestimmungen für Kinder:

Kinder ab 6 Jahren werden in der Regel 3-mal pro Woche in der Schule getestet („Ninja-Pass“). Ein PCR-Test ist hier 72 Stunden gültig, ein Antigen-Test 48 Stunden. Wenn alle 3 Tests der Woche im „Ninjapass“ für Schüler:innen eingeklebt sind, gilt er auch am Wochenende als Eintrittsnachweis.

  • Für Kinder bis 5 Jahren gibt es keine Zutrittsregeln.
  • Für Kinder von 6 bis 11 Jahren gilt in allen Bereichen, in denen es Zutrittsregeln gibt, die 3G-Regel (Geimpft, getestet oder genesen).
  • Für Kinder ab 12 Jahren gelten dieselben Regelungen wie für Erwachsene.

Weitere Bestimmungen:

  • Nicht-öffentliche Sportstätten dürfen zur Sportausübung nur mehr mit 2G-Nachweis betreten werden. Das bedeutet geimpft, genesen.
  • Übergangsfrist von 4 Wochen: Zutritt auch mit Erstimpfung und zusätzlichem PCR-Test
  • Veranstaltungen/Zusammenkünfte an einem öffentlichen Ort (Wiese, Park, Outdoor)
  • Bei mehr als 25 Teilnehmer:innen: 2G-Pflicht

Durch diese neuen Maßnahmen müssen natürlich auch alle Sportveranstaltungen, Trainings und Sportaktivitäten im Rahmen des ÖBSV mit der 2 G-Regelung durchgeführt werden. Entsprechende Präventionskonzepte für die einzelnen Sportaktivitäten oder Vereinstrainings sollen in Rücksprache mit den zuständigen COVID-Beauftragten der LV gemeinsam entwickelt werden.

Anbei drei aktuelle wichtige Unterlagen zur Information und Vertiefung:

  1. Gesamte Rechtsvorschrift für die 3.COVID-19-Maßnahmenverordnung, die am kommenden DI (09.11.2021) in Kraft getreten WÄRE (ACHTUNG: diese Version ist so nicht mehr gültig)…
  2. Die veröffentlichte 459. Verordnung, die die o.g. Rechtsvorschrift schon wieder ergänzt und vor allem „overruled“ d.h. die beiden Dokumente müssen gemeinsam gelesen werden, da der Gesamttext nur im 1.Dokument steht und die aktuellen Korrekturen im 2.Dokument.
  3. Die vom Sozialministerium veröffentlichte FAQ zu den aktuellen Maßnahmen (sehr informativ)

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