Revision
Rechnungsprüfer
Reinhard HORVATH
Rechnungsprüfer
Andreas PIRCHER
Rechnungsprüfer
Wirkungsbereich
- Die Rechnungsprüferinnen haben jährlich die gesamte Gebarung des Verbandes auf ihre Ordnungsmäßigkeit, Richtigkeit und widmungsgemäße Verwendung zu prüfen. Wird aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auch auf freiwilliger Basis eine Abschlussprüfung im Sinne des Vereinsgesetzes § 22 Abs. 2 VerG vorgenommen, sind die Rechnungsprüferinnen nicht verpflichtet eine Rechnungsprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis der Rechnungs- beziehungsweise der Jahresabschlussprüfung ist dem Vorstand und der Generalversammlung bekannt zu geben.
- Die Rechnungsprüferinnen sind berechtigt, an allen Sitzungen der Verbandsorgane ohne Stimmrecht teilzunehmen.
- Die Rechnungsprüferinnen haben das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen; sollte diesem Verlangen nicht entsprochen werden, sind die Rechnungsprüferinnen bei Gefahr in Verzug berechtigt, eigenständig eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

